§ 27 HJagdG
Krankes Wild, Wildfolge
(1) Krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder andere Weise verletztes Wild ist unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen.
(2) Verletztes oder erkranktes Wild, das unabhängig von der Jagdzeit erlegt wurde, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern, ist von den Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen. Erlegtes Wild, für das ein Abschussplan besteht, ist auf den Plan anzurechnen.
(3) Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und bleibt in Sicht- und Schussweite, ist es sofort zu erlegen. Hierüber sind die Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers oder deren Vertreter unverzüglich zu unterrichten.
(4) Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne in Sichtweite jenseits der Grenze zu verenden oder in Schussweite zu bleiben, so haben die Jagdausübenden den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem haben sie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks oder deren Vertretern unverzüglich mitzuteilen. Diese haben die Nachsuche sofort zu veranlassen und zu bestimmen, wer an ihr teilnimmt. Neben Jagdgästen sind auch Jagdausübungsberechtigte zur Meldung verpflichtet, sofern sie vom Überwechseln des kranken Wildes Kenntnis erlangen.
(5) Kommt krankgeschossenes Schalenwild, für das ein Abschussplan vorgesehen ist, im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so ist es auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es nachweisbar krankgeschossen wurde.
(6) Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Darüber hinaus dürfen Schweißhundegespanne, die den Anforderungen nach Abs. 7 genügen und von der oberen Jagdbehörde anerkannt sind, einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen, krankes Schalenwild nachsuchen. Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke, ist es zu versorgen. Das Fortschaffen ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge ist sodann den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, in deren Jagdbezirken die Nachsuche stattgefunden hat.
(7) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger erarbeiten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen, die der Genehmigung der obersten Jagdbehörde bedürfen. Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweißhundegespanne sowie deren Rechte und Pflichten darin festzulegen.
(8) Über die Bestimmung der Abs. 3 bis 5 hinausgehende Vereinbarungen, insbesondere über
1. die Zulässigkeit der Nachsuche in einem benachbarten Jagdbezirk,
2. die Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten oder der zu ihrer Vertretung Bestellten,
3. die Voraussetzungen, unter denen Wild versorgt und fortgeschafft werden darf, und
4. die Aneignung des Wildbretes und der Trophäen können in Wildfolgevereinbarungen getroffen werden, die der Schriftform bedürfen.
(9) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Handelt es sich um eingefriedete Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen, oder um Gebäude, Hofräume und Kleingartenanlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3, so ist die Wildfolge erlaubt, wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem allgemein oder im Einzelfall zustimmen. Das Aneignungsrecht von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten bleibt unberührt.
Auszug aus den
„Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen“
Um schwerkrankes oder verletztes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist es unverzüglich zu erlegen. Dazu gehört insbesondere, dass dieses Wild mit qualifizierten Schweißhunden nachgesucht wird.
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2. Jagdbezirks- und hegegemeinschaftsübergreifende Nachsuchen (§ 27 Abs. 6 Satz 2 HJagdG) auf krankes oder verletztes Schalenwild
2.1 Voraussetzung für die Anerkennung
Die obere Jagdbehörde erkennt Schweißhundgespanne an, die einschließlich einer Begleitperson mit Hund und unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von den
Grenzen von Jagdbezirken und Hegegemeinschaften in Hessen Nachsuchen auf Schalenwild ohne Voranmeldung oder Genehmigung der Jagdausübungs-berechtigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, durchführen dürfen.
Für die Anerkennung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Nachweise vorlegt werden:
2.1.1 Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer muss im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins sein.
2.1.2 Die Brauchbarkeit des Hundes ist entweder durch das Bestehen einer
a) Hauptprüfung des Klubs Bayerische Gebirgsschweißhunde oder des Vereins
Hirschmann oder
b) einer Schweiß- oder Fährtenschuhprüfung mit den unter Nr. 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 aufgeführten Anforderungen nachzuweisen.
Ergänzend hierzu sind Schweißhunde, welche die Vor- bzw. Schweißhundeprüfung des Klubs Bayerische Gebirgsschweißhunde oder des Vereins Hirschmann bestanden haben, anzuerkennen (Erlass HMUKLV, Oktober 2018).
Sofern die laute Jagd und die Schussfestigkeit nicht Gegenstand der Prüfung waren, sind Nachweise gesondert zu erbringen.
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2.1.3 Die obere Jagdbehörde kann Prüfungen anerkennen, wenn die Voraussetzungen unter denen sie abgelegt wurden, den vorgenannten Bestimmungen entsprechen.
2.1.4 Das anzuerkennende Schweißhundgespann muss die Prüfung gemeinsam bestanden haben.
2.2 Die Nachsuche darf ausschließlich vom anerkannten Schweißhundgespann durchgeführt werden. Der Tod des Hundes ist der OJB von der Schweißhundführerin oder dem Schweißhundführer anzuzeigen.
2.3 Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer hat die Anerkennungsurkunde bei der Nachsuche mitzuführen.
2.4 Mit dem Antrag auf Anerkennung muss die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens und der Anschrift in einer öffentlich einsehbaren Liste über die anerkannten Schweißhundgespanne schriftlich erklären.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Die Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdrevier die Nachsuche begonnen wurde oder von diesen beauftragte Personen, haben die ausgeübte Wildfolge gemäß § 27 Abs. 6 Satz 5 HJagdG mitzuteilen.